Wer darf die Wohnung nach dem Todesfall kündigen?
Ein Todesfall ist immer ein emotionaler Einschnitt – doch neben Trauer und Abschied müssen auch viele organisatorische Dinge geregelt werden. Besonders wichtig: Was passiert mit der Wohnung des Verstorbenen? Wer darf kündigen? Welche Fristen gelten? Und was gehört in ein rechtssicheres Kündigungsschreiben?
In diesem Artikel geben wir Ihnen einen klaren Überblick über Rechte, Pflichten und typische Stolperfallen – inklusive praktischer Tipps und Formulierungsvorlage.
Die Kündigung eines Mietverhältnisses nach einem Todesfall ist rechtlich klar geregelt – aber oft emotional schwierig.
Erben als rechtliche Nachfolger
Mit dem Tod des Mieters geht das Mietverhältnis automatisch auf die Erben über. Das bedeutet:
➡️ Die Erben sind Mieter im Sinne des Mietvertrags
➡️ Nur sie dürfen die Wohnung kündigen
➡️ Sie haften auch für Mietrückstände oder Schäden – sofern das Erbe nicht ausgeschlagen wird
💡 Falls das Erbe ausgeschlagen wird, fällt der Nachlass an den Staat (sog. Fiskuserbe). Dann muss das Nachlassgericht oder ein Nachlasspfleger tätig werden.
Sonderfall: Ehepartner oder Mitbewohner
Lebte eine weitere Person mit im Mietverhältnis (z. B. Ehepartner), kann dieser den Mietvertrag unter Umständen allein weiterführen – oder selbst kündigen. Auch hier ist eine juristische Beratung ggf. ratsam.
Welche Fristen gelten für die Kündigung?
Grundsätzlich gilt: Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wie bei jedem ordentlichen Mietverhältnis.
Wichtige Punkte zur Fristberechnung
- Die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem die Kündigung beim Vermieter eingeht
- Das Mietverhältnis endet somit frühestens drei Monate später
- Eine Sonderkündigung wegen Todesfall gibt es im Mietrecht nicht automatisch
📌 Tipp: Einige Vermieter zeigen sich bei Todesfällen kulant – hier lohnt sich das persönliche Gespräch.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Kündigung benötigen die Erben in der Regel folgende Unterlagen:
✅ Kopie der Sterbeurkunde
✅ Nachweis der Erbberechtigung (z. B. Erbschein oder Testament + Eröffnungsprotokoll)
✅ Kündigungsschreiben in Schriftform
💡 Ohne Nachweis der Erbenstellung darf der Vermieter die Kündigung rechtlich ablehnen.
Was passiert mit Möbeln & Hausrat in der Wohnung?
Die Erben sind für die Räumung und besenreine Übergabe der Wohnung verantwortlich. Das bedeutet:
- Haushaltsauflösung muss vor Ende des Mietverhältnisses abgeschlossen sein
- Wertgegenstände oder persönliche Erinnerungsstücke sollten vorher gesichert werden
- Entrümpelungskosten können bei Bedarf vom Nachlass getragen werden – oder privat
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Formulierungshilfe: Muster-Kündigung bei Todesfall
Hier finden Sie eine rechtssichere Vorlage, die Sie individuell anpassen können:
Vorname Nachname der Erben
Straße Nr.
PLZ OrtAn
[Name des Vermieters / der Hausverwaltung]
Straße Nr.
PLZ OrtOrt, Datum
Betreff: Kündigung des Mietvertrags wegen Todesfall
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündigen wir als Erben des verstorbenen [Vorname Nachname, verstorben am TT.MM.JJJJ] das bestehende Mietverhältnis über die Wohnung in der [Adresse] fristgerecht zum nächstmöglichen Termin.
Die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten wird hiermit eingehalten.
Eine Kopie der Sterbeurkunde sowie ein Nachweis über unsere Erbberechtigung liegt diesem Schreiben bei.
Bitte bestätigen Sie uns schriftlich den Erhalt sowie das Mietvertragsende.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift(en) der Erben]
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Fazit – Wohnungskündigung nach Todesfall sicher regeln
✅ Die Wohnung kann nur durch die Erben oder den Nachlassverwalter gekündigt werden
✅ Es gilt die reguläre dreimonatige Kündigungsfrist
✅ Eine schriftliche Kündigung mit Nachweisen ist zwingend erforderlich
✅ Eine frühzeitige Klärung hilft, Kosten und Stress zu vermeiden
Mit einer klaren Vorgehensweise und Unterstützung durch erfahrene Dienstleister wie Baltz behalten Sie auch in dieser schwierigen Situation den Überblick.
📌 Hinweis:
Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich bei Unsicherheiten an eine Fachkanzlei für Miet- oder Erbrecht oder an das zuständige Nachlassgericht.