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Darf ich eine Wohnung betreten, wenn ich das Erbe ausgeschlagen habe? – Wichtige Regeln & Risiken
Wenn ein Angehöriger verstirbt, stehen viele Hinterbliebene vor der Frage: Darf ich die Wohnung betreten, wenn ich das Erbe ausgeschlagen habe? Das Thema ist rechtlich heikel und wird oft falsch verstanden. Dieser umfangreiche Ratgeber erklärt klar und verständlich, was erlaubt ist, welche Risiken bestehen und wie Sie sich rechtssicher verhalten. Das Fokus-Keyword Wohnung betreten Erbe ausgeschlagen wird im gesamten Artikel präzise eingesetzt, um optimale Orientierung zu bieten.
Warum es problematisch sein kann, eine Wohnung nach Ausschlagung des Erbes zu betreten
Viele glauben, nach der Ausschlagung des Erbes dürften sie weiterhin in die Wohnung des Verstorbenen, um Unterlagen zu holen oder aufzuräumen. Doch Vorsicht: Mit dem Betreten können Sie unter Umständen als (Mit-)Erbe betrachtet werden oder im schlimmsten Fall haften, wenn Werte verschwinden.
Die Gerichte bewerten das Betreten sehr unterschiedlich – kleine Handlungen können bereits als „Erbschaftsannahme“ gewertet werden. Eine Übersicht bietet u. a. das BGB § 1943.
Wohnung betreten Erbe ausgeschlagen – Was ist erlaubt?
Wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben, dürfen Sie die Wohnung grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis betreten. Erlaubt ist es nur in bestimmten Fällen:
Mit Zustimmung des Nachlassgerichts
Mit Einverständnis des Vermieters (nur bei Mietwohnungen)
Zur Gefahrenabwehr – z. B. Wasserrohrbruch, offenes Fenster, Brandgefahr
Zur Sicherung der Wohnung, sofern das Nachlassgericht Sie dazu auffordert
Für alles andere gilt: Sie haben kein Recht, Gegenstände mitzunehmen oder Unterlagen zu durchsuchen.
Welche Haftungsrisiken bestehen?
Das größte Risiko beim Wohnung betreten Erbe ausgeschlagen besteht darin, dass man rechtlich so wirkt, als hätte man das Erbe doch angenommen. So kann man plötzlich für Schulden, Mietrückstände oder Schäden haften.
Gerichte werten z. B. folgende Handlungen als „konkludente Annahme“:
Wertsachen an sich nehmen
Unterlagen sortieren oder entsorgen
Möbel entfernen
Wohnung renovieren oder reinigen
Sicher sind Sie nur, wenn Sie die Hände von der Wohnung lassen – oder wenn das Nachlassgericht Ihnen schriftlich klare Befugnisse erteilt.
Rechtliche Grundlagen – Was sagt das Gesetz?
Die wichtigsten Regelungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch:
FAQ – Häufige Fragen zum Thema „Wohnung betreten Erbe ausgeschlagen“
Darf ich persönliche Erinnerungsstücke mitnehmen? Nein. Auch kleine Gegenstände können als Annahme des Erbes gewertet werden.
Kann ich für Schulden haften, wenn ich die Wohnung betrete? Ja, wenn das Betreten als Erbschaftsannahme ausgelegt wird.
Darf ich die Wohnung betreten, um Haustiere zu versorgen? Nur nach Rücksprache mit dem Nachlassgericht.
Was passiert mit der Wohnung nach Ausschlagung des Erbes? Das Nachlassgericht oder ein Nachlasspfleger übernimmt die Verantwortung.
Kann der Vermieter mich auffordern, die Wohnung zu räumen? Nein. Nach Ausschlagung sind Sie nicht zuständig.
Darf ich Unterlagen für Behörden holen? Nur mit schriftlicher Erlaubnis des Nachlassgerichts.
Wann ist ein Nachlasspfleger zuständig? Wenn kein Erbe feststeht oder alle ausgeschlagen haben.
Fazit – Was sollten Sie jetzt tun?
Wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben, gilt grundsätzlich: Die Wohnung nicht betreten. Das schützt Sie vor rechtlichen Risiken und ungewollter Haftung. Sollten Dokumente, Gegenstände oder Haustiere betroffen sein, sprechen Sie unbedingt das Nachlassgericht an.
Wenn eine Räumung, Sicherung oder Nachlasspflege notwendig ist, unterstützt Baltz Nachlassdienste Sie diskret und professionell.
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